1. | Definitionen |
1.1 | "AGB" bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
1.2 | "Kunde" bezeichnet ein Unternehmen oder eine juristische Person, welche(s) als Auftraggeber Lieferungen von der BAM nach Maßgabe dieser AGB bezieht. |
1.3 | "Lieferungen" sind Produkte aus dem Katalog zertifizierter Referenzmaterialien, die zertifizierten Referenzorganismen, Prüfmittel und Ringversuche der BAM. |
1.4 | "BAM" bezeichnet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12200 Berlin. |
1.5 | "Bestellung" bezeichnet die kostenpflichtige Order des Kunden über Lieferungen im Webshop der BAM auf Grundlage dieser AGB, welche durch BAM bestätigt wurde. |
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2. | Geltungsbereich |
2.1 | Diese AGB gelten für alle Bestellungen des Kunden bei BAM über Lieferungen. |
2.2 | Zusätzliche Lieferungen wird BAM nur auf der Grundlage gesondert zu treffender Vereinbarungen erbringen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. |
2.3 | Diese AGB gelten auch für alle künftigen Bestellungen des Kunden bei BAM über Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
2.4 | Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BAM diesen nicht explizit widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in einem Bestätigungsschreiben auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen Bezug nimmt. |
2.5 | Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von BAM schriftlich bestätigt wurden. |
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3. | Registrierung |
3.1 | Voraussetzung für die Bestellung von Lieferungen ist eine Registrierung durch den Kunden. |
3.2 | Die vom Kunden angegebenen Daten müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Tritt eine Änderung der Daten ein, so ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu korrigieren. |
3.3 | Der Kunde wird seine Zugangsdaten streng geheim halten und gegen unbefugten Zugriff schützen. |
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4. | Leistungsumfang, Beschaffenheitsvereinbarung |
4.1 | Der Umfang der Lieferungen ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. |
4.2 | Die Beschaffenheit der Lieferungen ist im Katalog zertifizierter Referenzmaterialien bzw. in der Produktbeschreibung der zertifizierten Referenzorganismen, Prüfmittel und Ringversuche der BAM abschließend beschrieben. Eine weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. |
4.3 | BAM gewährt keine Garantien im Hinblick auf die Lieferungen, es sei denn, dies wird in der Bestellbestätigung ausdrücklich schriftlich mit der Bezeichnung als Garantie bestätigt. |
4.4 | Es ist Sache des Kunden zu überprüfen, ob die Lieferungen für seinen Betrieb und den geplanten Einsatzzweck geeignet ist. |
4.5 | Sofern es sich bei den Lieferungen um Software handelt, ist der Kunde für deren ordnungsgemäße Installation verantwortlich. Dabei hat der Kunde die in dem Katalog zertifizierter Referenzmaterialien der BAM beschrieben Systemvoraussetzungen einzuhalten. |
4.6 | BAM kann sich Dritter als Sublieferanten oder Subunternehmer bedienen. |
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5. | Termine |
5.1 | Es ist dem Kunden bekannt, dass die Lieferungen teilweise erst nach Bestellung durch BAM hergestellt werden. Genannte Liefertermine stellen daher immer Schätzungen dar und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich durch BAM als verbindlich gekennzeichnet werden. |
5.2 | Bei Zahlung per Vorkasse ist es Voraussetzung für den Versand der Lieferungen, dass die Vergütung vollständig bei BAM eingegangen ist. |
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6. | Eigentumsvorbehalt |
6.1 | Alle Lieferungen durch BAM erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (nachfolgend Vorbehaltsware"). Das Eigentum an den Vorbehaltswaren geht erst mit voll-ständiger Bezahlung aller aus einer Bestellung entstehenden Forderungen über. |
6.2 | Der Kunde ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise über die Vorbehaltsware zu verfügen, es sei denn, BAM hat einer solchen Verfügung vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies betrifft auch Verfügungen über das Anwartschaftsrecht. |
6.3 | Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich und entsprechend der Vorgaben der Handbücher zu behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern. |
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7. | Gefahrübergang, Versand, Versicherung |
7.1 | Die Lieferungen werden durch BAM verpackt und an den Kunden versendet. |
7.2 | Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald BAM bzw. deren Sublieferant die Lieferungen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. |
7.3 | BAM schließt keine Versicherung, insbesondere keine Transportversicherung für die Lieferungen ab. |
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8. | Nutzungsrechte an Software |
8.1 | Sofern es sich bei Lieferungen um Software handelt, räumt BAM dem Kunden aufschiebend bedingt durch die Bezahlung der Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, die Software beschränkt auf die in der Bestellung vereinbarte Nutzeranzahl für unternehmensinterne Zwecke zu verwenden. |
8.2 | Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei BAM. |
8.3 | Der Kunde verpflichtet sich, jegliche nicht ausdrücklich in dieser Nr. 8 gestattete Nutzung oder Handlung im Zusammenhang mit Software zu unterlassen. Insbesondere wird der Kunde es unterlassen, diese weder selber noch durch Dritte,
- zu vervielfältigen, gleich in welcher Form, ausgenommen ist die Herstellung einer Sicherungskopie;
- zu verbreiten, insbesondere zu vermieten, zu verpachten, unterzulizenzieren oder in anderer Form zu vermarkten, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in irgend einer Form zur Verfügung zu stellen oder zu vertreiben;
- zu bearbeiten, insbesondere zu übersetzen, zu arrangieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren, umzuarbeiten sowie die Ergebnisse zu vervielfältigen, es sei denn der Kunde ist hierzu gemäß § 69d UrhG berechtigt;
- drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen oder auszustellen;
- Urhebervermerke zu verändern, zu zerstören oder zu entfernen.
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8.4 | Sofern der Kunde Software über die vereinbarte Nutzeranzahl hinaus nutzen will, wird er dieses BAM unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, BAM für jede über die vereinbarte Nutzeranzahl hinausgehende Nutzung gemäß der in der Bestellung vereinbarten Vergütung zu vergüten; weitergehende Ansprüche von BAM bleiben unberührt. |
8.5 | Die Lieferung des Quellcodes oder Einräumung von Nutzungsrechten hieran findet nicht statt. |
8.6 | Die Lieferung neuer Versionsstände der Software (Updates) findet nicht statt. |
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9. | Vergütung, Zahlung, Vorkasse |
9.1 | Die Vergütung für die Lieferungen richtet sich nach der Bestellung. |
9.2 | Der Kunde hat, sofern in der Bestellung nicht anderes vereinbart, die Vergütung für die Leistung entweder als Vorkasse oder auf Rechnung in voller Höhe per Banküberweisung zu leisten. |
9.3 | Die Vergütung versteht sich gegebenenfalls zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie eventuell weiterer anfallender Steuern und/oder Zölle. |
9.4 | Die Vergütung ist mit Rechnungseingang sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen. |
9.5 | Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; weitergehende gesetzliche Ansprüche von BAM bleiben unberührt. |
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10. | Mängelhaftung |
10.1 | Der Kunde hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde wird Mängel dabei so exakt wie möglich beschreiben. Sofern der Kunde Mängel nicht unverzüglich anzeigt, ist die Mängelhaftung der BAM ausgeschlossen. |
10.2 | Der Kunde hat beanstandete Lieferungen an BAM zurückzuschicken. Dies ist die Voraussetzung für die Mängelhaftung durch BAM. |
10.3 | Eine etwaige gesetzliche Mängelhaftung von BAM gegenüber dem Kunden ist zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch in der Variante des Neulieferungsanspruchs beschränkt. |
10.4 | Wegen eines Mangels sind zumindest zwei Neulieferungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar. |
10.5 | Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Kunden erst dann zu, wenn die Neulieferung fehlgeschlagen ist. |
10.6 | Im Falle einer berechtigten Minderung steht dem Kunden bei Überzahlung ein Rückzahlungsanspruch zu. |
10.7 | Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen gemäß Nr. 11. |
10.8 | Etwaige weitere gesetzliche Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen. |
10.9 | Die Mängelrechte des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. |
10.10 | Sofern der Kunde selbst eine Änderung der Lieferungen durchführt oder veranlasst, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten oder veranlassten Handlung beruht. |
10.11 | BAM übernimmt keine Mängelhaftung für Schäden oder Mängel an den Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder bei Software durch fehlerhafte Installation oder Nichtbeachtung der mitgeteilten Systemvoraussetzungen durch den Kunden entstanden sind. |
10.12 | Ein durch unberechtigte Mängelrügen verursachter Aufwand ist durch den Kunden zu vergüten. |
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11. | Haftung |
11.1 | BAM haftet in voller Höhe für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. |
11.2 | Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von BAM bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung von BAM bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. |
11.3 | Abweichend von Nr. 11.2 haftet BAM unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von BAM beruhen. |
11.4 | Soweit die Haftung von BAM nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
11.5 | Sämtliche Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme der in Nr. 11.1 und 11.3 benannten, verjähren in zwei Jahren, sofern diese nicht bereits gemäß Nr. 10.9 verjährt sind. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die in Nr. 11.1 und 11.3 benannten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung. |
11.6 | Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. |
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12. | Geheimhaltung |
12.1 | Die Parteien sind während und auch nach Abwicklung der jeweiligen Bestellung zur Geheimhaltung aller erlangten Informationen, Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Keine Partei darf derartige Informationen und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu Zwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten. |
12.2 | Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt zu dem die andere Partei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. |
12.3 | Jede Partei ist von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Nr. 12.1 unterliegen. Diese Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde. Die auskunftsverpflichtete Partei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird, und nach Möglichkeit die Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen zu erwirken. Die auskunftsverpflichtete Partei wird die ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Partei die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen dieses Auskunftsverlangen zur Wehr zu setzen. |
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13. | Datenschutz |
13.1 | Beide Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere gemäß Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) einhalten und deren Einhaltung regel-mäßig überwachen. |
13.2 | Personenbezogene Daten werden durch BAM nur zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. |
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14. | Schlussbestimmungen |
14.1 | Rechte aus diesen AGB bzw. aus der Bestellung kann der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von BAM abtreten. |
14.2 | Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. |
14.3 | Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Berlin. |
14.4 | Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). |
14.5 | Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. |
14.6 | Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. |